Heckenschnitt noch bis 28. Februar möglich

Hecken und Bäume sind wichtig für den Artenschutz. Deshalb müssen jetzt wieder wichtige Regeln beachtet werden.

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Wann Hecken, Sträucher, Gebüsche und z.B. Efeu an Hausfassaden geschnitten werden dürfen, ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Frist für solche Arbeiten endet am 28. Februar. Vom 1. März bis 30. September sind dann nur noch sogenannte Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz darf man größere Zurückschnitte dann erst wieder ab dem 1. Oktober durchführen. Durch diese gesetzliche Regelung sollen die heimischen Vögel geschützt werden. Einige suchen zeitnah im Frühjahr Nistmöglichkeiten, beginnen mit dem Brüten und ziehen ihre Küken teilweise bis zum Herbst groß.

Baumfällungen

Auch wer einen Baum im eigenen Garten fällen möchte, muss den Artenschutz beachten. Wenn Vögel in den Bäumen brüten oder Fledermäuse in Höhlen oder Spalten ihr Quartier haben, darf nicht gefällt werden. Vor jeder Fällung muss geprüft werden, ob Baumhöhlen oder Spalten in dem Stamm, dicken Ästen oder der Rinde des Baumes vorhanden sind.

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