Arbeitsvertrag: So lange darf die Probezeit höchstens dauern

Zwei Personen reichen sich in einem Büro die Hand
© Christin Klose/dpa-tmn

Arbeitsrecht

Stuttgart (dpa/tmn) - Sechs Monate Probezeit sind höchstens möglich. Das gilt, egal, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag handelt, sagt Michael Henn. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).

Null bis sechs Monate möglich

Diese maximale sechsmonatige Probezeit kann aber verkürzt werden, es ist auch möglich, dass es gar keine Probezeit gibt. Allerdings: «Der Vorteil einer Probezeit für den Arbeitgeber ist eine kürzere Kündigungsfrist von zwei Wochen», sagt der Anwalt.

Ohne Probezeit gilt für die ersten zwei Jahre die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Gibt es eine Probezeit, muss diese aber immer ausdrücklich vereinbart werden.

Kündigen ohne Begründung

Wichtig zu wissen: «Eine Probezeit hat nichts mit dem Kündigungsschutzgesetz zu tun», sagt Michael Henn. Egal also, ob es eine Probezeit gibt oder nicht: Der Arbeitgeber braucht in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses keinen besonderen Kündigungsgrund. Er kann in jedem Fall ohne Begründung kündigen.

Das Bundesarbeitsgericht hatte entschieden, dass es keinen prozentualen Regelwert für die Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis gibt (Az. 2 AZR 160/24). Stattdessen müsse im Einzelfall abgewogen werden. Im konkret verhandelten Fall hieß das, dass vier Monate Probezeit bei einem Einjahresvertrag verhältnismäßig waren.

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