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Die beiden Shetlandponys Sunny und Jonny
© Radio Duisburg
Duisburger Fall wirft Fragen zur Veröffentlichung auf
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Warum Gnadenhof-Videos nicht online dürfen

In Duisburg sorgt der Fall auf einem Gnadenhof in Rheinhausen für Diskussionen über veröffentlichte Videoausschnitte. Warum solche Aufnahmen meist nicht ins Netz dürfen.

Veröffentlicht: Mittwoch, 08.07.2026 10:47

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Nach dem Vorfall auf einem Gnadenhof in Duisburg-Rheinhausen ermittelt die Polizei wegen Hausfriedensbruchs und eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. Laut Radio Duisburg sollen Aufnahmen einer Überwachungskamera die Tat in der Nacht auf Sonntag, 5. Juli 2026, gegen 2:30 Uhr zeigen. Gesucht werden Zeuginnen und Zeugen, die rund um den Tatzeitpunkt an der Fährstraße etwas Verdächtiges bemerkt haben. Im Internet sind inzwischen offenbar Sequenzen aus der Überwachung aufgetaucht. Genau das wirft rechtliche Fragen auf. Denn nicht alles, was auf einer Kamera gespeichert ist, darf anschließend einfach öffentlich verbreitet werden. (radioduisburg.de)

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Was für private Kameraaufnahmen in Duisburg rechtlich gilt

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Grundsätzlich gilt in Deutschland das Recht am eigenen Bild. Nach Paragraf 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Hinzu kommt der Datenschutz: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz betont, dass Videoaufnahmen regelmäßig in Persönlichkeitsrechte eingreifen und deshalb hohen rechtlichen Anforderungen unterliegen. Für öffentlich zugängliche Räume erlaubt Paragraf 4 Bundesdatenschutzgesetz Videoüberwachung nur unter bestimmten Voraussetzungen; auch die weitere Verwendung der Aufnahmen ist an enge Zwecke gebunden. Das bedeutet: Eine Aufnahme zur Sicherung eines Geländes ist nicht automatisch auch zur Veröffentlichung im Internet freigegeben. Gerade wenn Personen erkennbar sind, können ihre Rechte betroffen sein. (gesetze-im-internet.de)

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Warum ein Upload nur in Ausnahmefällen erlaubt ist

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Wenn Betreiber eines Hofs oder andere Privatpersonen Überwachungssequenzen ins Netz stellen, ist das rechtlich in der Regel nicht mit einer polizeilichen Fahndung gleichzusetzen. Der Zweck der Kamera ist meist Schutz des Eigentums oder Aufklärung eines Vorfalls, nicht aber eine öffentliche Suche nach Verdächtigen per Social Media. Für Ermittlungsbehörden gibt es dagegen besondere Regeln: Nach Paragraf 131b Strafprozessordnung dürfen Abbildungen von Beschuldigten oder Zeugen veröffentlicht werden, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung sonst wesentlich erschwert wäre. Solche Veröffentlichungen sind also an klare Voraussetzungen gebunden und erfolgen nicht beliebig. Deshalb dürfen Bilder oder Videos erkennbarer Personen normalerweise erst dann öffentlich verbreitet werden, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft eine entsprechende Öffentlichkeitsfahndung veranlassen. (gesetze-im-internet.de)

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Polizei entscheidet über Öffentlichkeitsfahndung

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Warum Gnadenhof-Videos nicht online dürfen
© Foto: Michael Dahlke / FUNKE Foto Services
Aufnahmen von Personen dürfen nicht ohne Einverständnis veröffentlicht werden.
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Radio Duisburg hat in der Vergangenheit mehrfach über Fälle berichtet, in denen die Polizei Überwachungsbilder veröffentlicht hat. Dabei war jeweils ausdrücklich von einer Öffentlichkeitsfahndung oder von einem richterlichen Beschluss die Rede. So suchte die Polizei nach einem Einbruch in der Duisburger Altstadt mit Fotos aus einer Videoüberwachung nach einem Verdächtigen; laut Bericht wurde die Öffentlichkeitsfahndung durch die Staatsanwaltschaft gerichtlich angeordnet. Auch in einem Raubfall und bei der Suche nach wichtigen Zeugen veröffentlichte die Polizei Bilder über offizielle Wege. Der Unterschied zum privaten Upload ist damit klar: Nicht Einzelne entscheiden über die öffentliche Verbreitung, sondern die zuständigen Ermittlungsbehörden im rechtlichen Rahmen. (radioduisburg.de)

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Was das für den Fall in Rheinhausen bedeutet

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Für den aktuellen Fall in Duisburg heißt das: Dass eine Kamera den Vorfall möglicherweise aufgezeichnet hat, bedeutet noch nicht, dass Ausschnitte davon frei geteilt oder weiterverbreitet werden dürfen. Wer solche Sequenzen selbst veröffentlicht, bewegt sich rechtlich auf heiklem Terrain, weil dabei Persönlichkeitsrechte und Datenschutz berührt sein können. Wenn die Polizei zu einer Öffentlichkeitsfahndung greifen will, gibt es dafür gesetzliche Hürden und offizielle Verfahren. Solange ein solcher Schritt nicht erfolgt ist, sollten mögliche Beweise an die Ermittler gehen und nicht in soziale Netzwerke. Zeuginnen und Zeugen können Hinweise weiterhin an die Polizei Duisburg unter 0203 2800 geben. (radioduisburg.de)

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