
© Dan Race - stock.adobe.com
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Die Stadt Duisburg hatte die Veranstaltung verboten, weil der Antragsteller der Demo u.a kein ausreichendes Hygienekonzept vorgelegt haben soll. Daher seien Verstöße gegen Abstandsregeln und Maskenpflicht zu befürchten. Den eingereichten Eilantrag gegen das Verbot hat das Gericht abgelehnt. "Zwar stehe die Versammlungsfreiheit unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes [...] Dieser Eingriff sei hier jedoch zum Schutz der prinzipiell gleichwertigen Grundrechte Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit erforderlich", so das Gericht. Es könne aber noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden, heißt es.
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