Preisminderung bei Urlaubsreise wegen Corona-Pandemie: Das sagt unser Anwaltsexperte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil die Rechte von Reisenden gestärkt. Pauschalreisende können unter bestimmten Umständen ihr Geld zurückverlangen, wenn die Reise von Corona-Maßnahmen durchkreuzt wurde.

Hintergrund ist ein Fall aus Deutschland. Die Kläger buchten im März 2020 eine zweiwöchige Reise auf die Kanarischen Inseln. Zwei Tage nach ihrer Ankunft dort wurden wegen der Corona-Pandemie die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre verhängt. Im Hotel war der Zutritt zu Pools und Liegen verboten, das Animationsprogramm wurde komplett eingestellt. Nach sieben Tagen endete die Reise - also deutlich früher als geplant. Die Kläger wollten daraufhin nur noch 30 Prozent des Preises für den Urlaub zahlen. Der Reiseveranstalter verweigerte dies, weil er nicht für ein solches "allgemeines Lebensrisiko" einstehen müsse. Dem wurde nun eben nicht stattgeben, die Urlauber bekamen Recht.

Wir haben über dieses Urteil mit Rechtsanwalt Arndt Kempgens im Interview gesprochen.

Was bedeutet das Urteil für Reisende?

"Das ist ein gutes Urteil für Reisende, denn sie können jetzt Geld zurückverlangen und zwar genau in den Fällen, in denen sie im Urlaub waren und Vertragsleistungen des Anbieters einfach nicht erbracht wurden, wie vertraglich vereinbart. Das kann beispielsweise der Pool sein, der coronabedingt nicht nutzbar war oder das Fitnessstudio. Es war ja streitig, ob in solchen Fällen das sozusagen eine Einschränkung der Reise ist, weil das ja überall galt. Die Veranstalter haben oft so argumentiert, von wegen: 'Wir können nichts dafür, deshalb gibt es keinen Minderungsbetrag.' Damit ist jetzt Schluss."

Rechtsanwalt Arndt Kempgens aus Gelsenkirchen© RA Kempgens
Rechtsanwalt Arndt Kempgens aus Gelsenkirchen
© RA Kempgens

Was muss ein Verbraucher nun wissen?

"Verbraucher sollten sich jetzt genau überlegen: Was wurde auf der Reise eigentlich versprochen, was ist weggefallen, egal ob durch coronbedingte oder durch behördliche Auflagen, beispielsweise der Swimming-Pool oder die Mini-Disco für Kinder? Wenn man als eigentlicher Nutzer dieser Angebote damit einen Nachteil erfahren hat, dann ist da eine Minderung möglich. Wie viel, das ist wohl vom Einzelfall abhängig. Aber man kann Geld nun vom Veranstalter zurückverlangen."

Muss der Verbraucher selbst aktiv werden und klagen?

"Erst einmal sollte man den Anspruch geltend machen. Das heißt: den Veranstalter anschreiben und schildern, was nicht nutzbar ist. Dabei auch direkt anmerken, wie viel das vom Reisepreis ausmacht. Das kann jeder selbst berechnen, indem man überlegt: Was war es wert, wieviel Prozent meiner Reise war das wichtig, was ich nutzen konnte? Beim Swimming Pool wären 20 Prozent vom Gesamtpreis angemessen. Das sollte man schriftlich machen und eine Zahlungsforderung von zwei Wochen stellen. Eine Mail an den Reiseveranstalter reicht zu Beginn erst einmal aus."

Was ist noch zu beachten?

"Im Grunde genommen muss man nur darauf achten, dass man den richtigen Reiseveranstalter kontaktiert und der Reiseveranstalter auch eigener Ansprechpartner ist. Das ergibt sich aus dem Reisevertrag, das steht meistens rechts oben. Und an die Zahlungsfrist von zwei Wochen in jedem Fall denken."

Autor: Joachim Schultheis (mit dpa)

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