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Osterfeuer in Duisburg
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Osterfeuer in Duisburg gelten als Brauchtumsfeuer und müssen bei der Stadt angemeldet werden.
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Osterfeuer in Duisburg

Wer in diesem Jahr ein Osterfeuer plant, musst sich beeilen. Wann die Anmeldefrist abläuft.

Veröffentlicht: Montag, 02.03.2026 11:59

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Wer über die Osterfeiertage in Duisburg ein Osterfeuer entzünden möchte, muss einige Regeln beachten. Brauchtumsfeuer dürfen ausschließlich als öffentliche, für jedermann zugängliche Veranstaltungen ausgerichtet werden.

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Anmeldungen bis Ende der Woche (06.03.) möglich

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Osterfeuer müssen mindestens vier Wochen vorher beim Bürger- und Ordnungsamt per E-Mail an veranstaltungen@stadt-duisburg.de angemeldet werden. Pro Veranstalter ist ein Osterfeuer im Zeitraum von Karsamstag bis Ostermontag möglich, jeweils in der Zeit von 16 bis 22 Uhr.

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Extra Genehmigung für Landschaftsschutzgebiete

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Wer ein Osterfeuer in Landschaftsschutzgebieten plant und dabei Schnittgut verbrennen will, braucht eine besondere Genehmigung. Eine sogenannte Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes muss bei der Unteren Naturschutzbehörde per E-Mail an unb@stadt-duisburg.de eingeholt werden. Das kostet allerdings. In Naturschutzgebieten ist das Feuer machen grundsätzlich verboten.

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Bitte beachten!

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Bei der Verbrennung des Schnittgutes sind folgende Regelungen zu beachten:

  • Es darf lediglich Holz von Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz, wie beispielsweise behandelte Paletten und Schalbretter sowie sonstige Abfälle (z.B. Altreifen), ist verboten.
  • Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden genutzt werden noch zum weiteren Anfachen.
  • Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
  • Aus Naturschutzgründen muss das Schnittgut vor dem Entzünden des Feuers umgeschichtet werden, da sich darin häufig Kleintiere wie Igel verstecken. Ebenso ist darauf zu achten, dass keine Vogelnester, etwa von Arten wie dem Zaunkönig oder der Heckenbraunelle, im dichten Reisig vorhanden sind. Werden Nester entdeckt, darf das Reisig nicht verbrannt werden, da diese Nester gemäß Bundesnaturschutzgesetz unter besonderem Schutz stehen.
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