Kann die Energiepreispauschale direkt wieder gepfändet werden?

300 Euro brutto mehr bekommen Arbeitnehmerinnen und -nehmer mit dem Septembergehalt. Die Pauschale soll helfen, steigende Energiekosten zu kompensieren. Die Sorge: Bereits verschuldete Menschen könnten leer ausgehen.

Die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro brutto soll helfen, die steigenden Kosten für Strom und Heizen zumindest ein wenig auszugleichen. Aber besonders diejenigen, die sie bitter nötig haben, könnten leer ausgehen: Verschuldete Menschen. Ca. 7 Millionen Menschen bundesweit könnte die Pauschale gepfändet werden, befürchtet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberater e.V.. Allein in Duisburg ist fast jede Sechste und jeder Sechste "überschuldet". Kommt also aus eigener Kraft nicht mehr aus seinen Schulden raus (das sagt uns jedes Jahr der Schuldneratlas von Creditreform). Da liegen wir deutlich über dem Bundesdurchschnitt (von knapp 9%).

Grund für die Diskussion ist eine Ungenauigkeit des Bundesfinanzministeriums. Erst vor ein paar Wochen hat das Ministerium auf der Homepage nachträglich klargestellt: Die Energiepreispauschale ist von einer Lohnpfändung ausgenommen. Gilt nicht als „Arbeitslohn“ und darf deswegen nicht gepfändet werden. Aber gesetzlich geregelt ist das nicht. Deswegen gibt es viele Unsicherheiten und Fragezeichen bei Kommunen, Schuldnerberatern und auch Gerichten. Wann darf die EPP gepfändet werden und wann nicht? Das werden Gerichte entscheiden müssen.

Was können Schuldner tun?

Das Beste ist wohl erstmal ein Termin beim Schuldnerberater. Da haben wir auch kostenlose Angebote in Duisburg (sieher unten) Denn in vielen Fällen ist das Ganze mit Anträgen bei Gerichten verbunden, aber auch da gibt’s Vorlagen online von Schuldnerberatern. Grundsätzlich kann man sagen:

Im Falle einer Lohnpfändung sollte das Geld eigentlich ankommen, wenn nicht: Dann kann man einen Antrag bei Gericht stellen.

Bei einer Kontopfändung oder einer Privatinsolvenz ist es nicht ganz so klar: Da kann ein Antrag bei dem zuständigen Gericht gestellt werden, unklar ist da aber wie die Gerichte dann entscheiden.

Und einen Sonderfall gibt’s noch: Wer Schulden beim Energieversorger hat – also zum Beispiel bei den Stadtwerken, der wird die EPP wohl nicht auf sein Konto bekommen. Denn – wie der Name sagt – soll das Geld steigende Energiekosten abfedern – und dazu zählen eben auch Schulden bei Energieversorgern.

Links und Infos

Mustervorlagen und Infos von der "Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Schuldnerberater e.V.".

Kostenlose Beratungsangebote in Duisburg:

Schuldnerberatung der AWO

Schuldnerberatung der Diakonie

Schuldnerberatung der Caritas

Schuldnerberatung bei der Verbraucherzentrale Duisburg

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