
Genehmigung der Sternschule in Duisburg-Huckingen aufgehoben - Eltern sollen sich um neue Schulplätze kümmern
Die private Ersatzschule Sternschule in Huckingen soll zum 31. Juli 2026 schließen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Genehmigung aufgehoben, weil aus ihrer Sicht zentrale rechtliche Voraussetzungen für den Betrieb nicht mehr erfüllt sind. Betroffene Eltern werden dringend aufgefordert, sich frühzeitig um Plätze an anderen Schulen zu bemühen.
Veröffentlicht: Freitag, 29.05.2026 12:43
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Genehmigung der privaten Ersatzschule Sternschule Duisburg zum Ende des Schuljahres 2025/26 aufgehoben. Nach Angaben der Behörde ist der Grund dafür, dass die Schule aus Sicht der Aufsicht gegen das sogenannte Sonderungsverbot verstößt. Konkret geht es um ein faktisch verpflichtendes Schulgeld von mehr als 600 Euro im Monat.
Nach Auffassung der Bezirksregierung führt ein solcher Beitrag dazu, dass Schülerinnen und Schüler nach den finanziellen Möglichkeiten ihrer Eltern getrennt werden. Damit entfalle eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung als private Ersatzschule. Laut Schulgesetz müsse die Genehmigung in einem solchen Fall aufgehoben werden, ein Ermessensspielraum bestehe nicht.
Schließung zum Schuljahresende geplant
Die Schließung soll erst zum 31. Juli 2026 wirksam werden. Damit soll den Familien ausreichend Zeit gegeben werden, für ihre Kinder neue Schulplätze zu finden und einen möglichst geordneten Übergang sicherzustellen.
Sylvia Wimmershoff, Leiterin der Schulabteilung der Bezirksregierung Düsseldorf, betont das Ziel der Maßnahme: Es gehe darum, schnell Rechtssicherheit für die Erziehungsberechtigten zu schaffen, damit die 152 Schülerinnen und Schüler der Sternschule ihre Schullaufbahn im kommenden Schuljahr ohne Unterbrechung an anderen Schulen fortsetzen können. Zugleich müsse die Schulaufsicht sicherstellen, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten und öffentliche Mittel verantwortungsvoll verwendet werden.
Eltern sollen sich frühzeitig kümmern
Die Bezirksregierung empfiehlt den Erziehungsberechtigten ausdrücklich, sich bereits jetzt um einen Schulplatz an einer anderen Grundschule für das kommende Schuljahr zu bemühen.
Unterstützung erhalten Eltern auf Wunsch von der jeweils zuständigen Unteren Schulaufsicht am Wohnort des Kindes. Dort kann bei der Suche nach einem geeigneten Platz im Grundschulbereich geholfen werden. Eine Übersicht der zuständigen Stellen stellt die Bezirksregierung auf ihrer Internetseite bereit.
Sofortige Vollziehung angeordnet
Die Entscheidung wurde mit sogenannter sofortiger Vollziehung versehen. Das bedeutet, dass die Schulträgerin zwar Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erheben kann, die Entscheidung aber zunächst wirksam bleibt.
Will die Schulträgerin die unmittelbaren Folgen abwenden, muss sie zusätzlich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren stellen. Solche Anträge werden von Gerichten wegen der besonderen Dringlichkeit in der Regel zeitnah entschieden.
Sollte kein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden oder sollte das Gericht diesen ablehnen, erlischt die Betriebsgenehmigung der Sternschule zum 31. Juli 2026 endgültig. Die Schulpflicht könnte dann dort nicht mehr erfüllt werden.
Bezirksregierung verweist auf umfassende Prüfung
Nach Angaben der Behörde ist der Entscheidung eine längere und sorgfältige Prüfung vorausgegangen. Demnach seien Hinweise aus verschiedenen Quellen ausgewertet worden, die darauf hindeuteten, dass Elternbeiträge nicht freiwillig gezahlt wurden, sondern verpflichtend verlangt worden seien.
Der Schulträger sei mehrfach zur Stellungnahme, zur Darstellung des Verfahrens und schließlich auch zur Beseitigung der festgestellten Mängel aufgefordert worden.
Verwaltungsgericht bestätigte Bewertung zum Schulgeld
Die Einschätzung der Bezirksregierung, dass es sich bei den Elternbeiträgen um verpflichtendes Schulgeld handelt, wurde in einem gesonderten Verfahren bereits vom Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigt.
Nach dieser Bewertung verstößt die Erhebung eines einheitlichen Schulgeldes in dieser Höhe ohne Ermäßigungen gegen das im Grundgesetz verankerte Sonderungsverbot. Zwar kann die Schulträgerin in diesem Verfahren noch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen. Ein solcher Rechtsstreit könnte sich nach Einschätzung der Bezirksregierung jedoch über Jahre hinziehen.
Gerade deshalb sei die Aufhebung der Ersatzschulgenehmigung mit der sofortigen Vollziehung verbunden worden. Die Behörde verweist dabei auch auf den Umgang mit Landesmitteln: Würde die Genehmigung trotz der aktuellen Erkenntnisse bestehen bleiben, könnten möglicherweise noch über Jahre öffentliche Gelder an die Schule fließen. Ob diese später zurückgefordert werden könnten, sei ungewiss.
Was das Sonderungsverbot bedeutet
Private Ersatzschulen, die staatliche Förderung erhalten, unterliegen dem sogenannten Sonderungsverbot. Dieses ist in Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 des Grundgesetzes verankert. Danach darf eine Sonderung von Schülerinnen und Schülern nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Form von Schulgeld automatisch unzulässig ist. Entscheidend ist, ob zwischen dem Schulbesuch und der Zahlung eines festgelegten Elternbeitrags ein verbindlicher Zusammenhang besteht. Maßgeblich ist zudem die Höhe des monatlichen Beitrags. Unerheblich ist nach Darstellung der Bezirksregierung, ob die Zahlung direkt an den Schulträger oder etwa an einen Förderverein erfolgt.
