
Die Stadtverwaltung empfiehlt, rückwirkend zum 1. Januar 2026 einen einheitlichen Hebesatz von 1.169 vH für alle Immobilien einzuführen. Damit reagiert die Stadt auf ein Gerichtsurteil.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 4. Dezember 2025 entschieden, dass unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Betroffen von diesem Urteil waren die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen.
Bisher galten in Duisburg zwei verschiedene Sätze: Wohngrundstücke wurden mit 886 vH besteuert, Nichtwohngrundstücke deutlich höher mit 1.469 vH. Diese Unterscheidung ist nun nicht mehr haltbar.
Planungssicherheit statt jahrelanger Rechtsstreitigkeiten
Obwohl die Gerichtsurteile noch nicht rechtskräftig sind, sieht die Stadtverwaltung ein erhebliches finanzielles Risiko. Mit dem einheitlichen Hebesatz will die Stadt langwierige Rechtsstreitigkeiten vermeiden und allen Beteiligten Planungssicherheit geben.
Seit Beginn des Jahres 2025 mussten die Finanzämter in Duisburg mehr als 3.500 Grundsteuerwerte und Messbescheide korrigieren oder aufheben. Ursachen waren fehlerhafte Erklärungen, fehlende Daten und Schätzungen der Finanzämter.
Das Ergebnis: Der Haushaltsansatz wurde um rund 11,5 Millionen Euro verfehlt. Für 2026 hat die Stadt daher eine eigene Berechnung auf Basis aktueller Daten vorgenommen. Um den geplanten Haushaltsansatz zu erreichen, ist der einheitliche Hebesatz von 1.169 vH erforderlich.
Was Grundstückseigentümer jetzt wissen müssen
Da der Stadtrat frühestens am 24. Februar über die Anpassung entscheiden kann, bittet die Verwaltung alle Steuerpflichtigen, die Grundsteuer zunächst weiter in der bisherigen Höhe zu zahlen. Der erste Fälligkeitstermin ist der 15. Februar.
Bereits erteilte Lastschriftmandate bleiben unverändert gültig. Anpassungen erfolgen erst nach dem Ratsbeschluss.